Verein

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „bühne 8 e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Cottbus.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung einer Studierendenbühne verwirklicht. Darüber hinaus bietet der Verein Begegnungs- und Präsentationsräume für verschiedene Kunstrichtungen und Theaterformen an. 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 2002.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis.
(3) Die Mitgliedschaft endet 

  • mit dem Tod des Mitglieds
  • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand
  • durch Ausschluss aus dem Verein

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und dem Geschäftsführer vertreten. Jede dieser Personen ist einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes wählen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch Aushang im Gebäude der „bühne 8″ einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
  • Wahl des Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(5) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens zwei Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt. 

(6) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail oder auf anderem elektronischen Weg mit einer Frist von einer Woche zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen. 

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe und die Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein EI(N)FÄLLE Cottbus e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

 

Festgestellt am 24.09.2002 

Geändert am 25.09.2006 

Geändert am 11.07.2008 

Geändert am 26.09.2018 

Geändert am 25.11.2019 

Geändert am 03.02.2022